BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
[ Auszug: (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten
bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers
aufgelöst worden ... ]